Alljährlich gibt es zahlreiche Bürgeranfragen bezüglich der Grünflächenpflege bei Ein- und Ausfahrten in das Landes- und Gemeindestraßennetz. Zur Erreichung der erforderlichen Ausfahrtssichtweite auf die Straße, ist der Sichtraum, gemäß der RVS 03.05.2012, von jeglicher Verbauung und sonstigen Einrichtungen ( Zaum, Hecke etc.) freizuhalten.
Verantwortlich für die Freihaltung der Ausfahrtssichtweite sind nach dem Verursacherprinzip die Grundbesitzer. Dies trifft alle Straßeneinmündungen (Hauszufahrten, Privatstraßen, öffentliche Straßen) in Landes- und Gemeindestraßen.
Die wilde Entsorgung von Strauch- und Grünschnitt ist unzulässig. Das Ablagern diverser Gartenmaterialien in Wäldern verändert die natürliche Vegetation durch Sameneinträge und verbreitet schlimmstenfalls Pflanzenschädlinge und Krankheiten.
Kostenlose Abgabe von Strauch- und Grünschnitt bei :
Kompostieranlage
Schaumberger vlg. Lindenbauer
Albenedt 1, 4655 Vorchdorf
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